Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beförderung im Straßengüterverkehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Beförderung im Straßengüterverkehr

 

1.         Einführende Bestimmungen

              1.1.         Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beförderung im Straßengüterverkehr von LABELPROFI, proizvodnja in storitev d.o.o., Ozare 18A, 2380 Slovenj Gradec (nachfolgend „LABELPROFI d.o.o.“ oder „Versender“ genannt) definieren die Geschäftsbedingungen von LABELPROFI d.o.o. beim Abschluss von Frachtverträgen mit Transportunternehmen für die Beförderung im Straßengüterverkehr (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt).

              1.2.         Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Frachtvertrags für die Beförderung im Straßengüterverkehr (nachfolgend „Frachtvertrag“ genannt), der zwischen Versender und Transportunternehmen abgeschlossen wird.

              1.3.         Der Frachtführer kann jede natürliche oder juristische Person sein (nachfolgend „Frachtführer“ genannt), die mit LABELPROFI d.o.o. einen Frachtvertrag abschließt.

              1.4.         Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Frachtführers sind kein Bestandteil des Frachtvertrags, auch wenn der Frachtführer in seinen Unterlagen (z. B. Auftragsannahme, Rechnung usw.) ausdrücklich darauf verweist.

               1.5.        Für Fragen, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Frachtvertrag geregelt sind, gelten die Bestimmungen des [slowenischen] Gesetzes über Beförderungsverträge im Straßengüterverkehr (Zakon o prevoznih pogodbah v cestnem prometu, nachfolgend „ZPPCP-1“ genannt) und des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (nachfolgend „CMR-Übereinkommen“ genannt), beide in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.         Art der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

              2.1.         Der Versender regelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne mit dem Abschluss des Frachtvertrags zusammenhängende Fragen und ergänzt die Sondervereinbarungen bzw. den zwischen Versender und Frachtführer abgeschlossenen Frachtvertrag.

              2.2.        Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Versender und den Frachtführer (nachfolgend einzeln auch „Vertragspartei“ bzw. zusammen „Vertragsparteien“ genannt) ebenso verbindlich wie die zwischen Versender und Frachtführer abgeschlossenen Sonderkonditionen oder der Frachtvertrag.

 

3.         Frachtvertrag

              3.1.         Der Versender und der Frachtführer schließen einen Frachtvertrag ab, indem der Versender auf der Grundlage des schriftlichen Angebots des Frachtführers für die Beförderung der Güter (nachfolgend „Angebot“ genannt) dem Frachtführer einen schriftlichen Auftrag für die Beförderung der Güter im Straßenverkehr erteilt, worin Menge und Art der Güter, Verladeort, Bestimmungsort und Beförderungsfrist (nachfolgend „Auftrag“ genannt) festgelegt sind, und der Frachtführer diesen Auftrag in schriftlicher Form annimmt oder bestätigt (nachfolgend „Auftragsannahme“ genannt).

              3.2.        Der Versender und Frachtführer können die Beförderung im Straßengüterverkehr, in der die Bestandteile aus Punkt 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst sind, auch in Form einer schriftlichen Vereinbarung abschließen.

 

4.         Frachtgut

              4.1.         Der Absender muss das Frachtgut im Auftrag so beschreiben, dass darin (i) die Menge der Fracht mit Angabe der Stückzahl festgelegt und (ii) die Art der Fracht mit detaillierter Beschreibung und Spezifikation des Frachtguts aufgeführt sind.

              4.2.         Der Frachtführer hat alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Fracht zu ergreifen. Wenn der Frachtführer vom Versender keine Anweisungen über die zum Schutz des Frachtguts erforderlichen Maßnahmen verlangt, so wird davon ausgegangen, dass er darüber informiert ist. Der Frachtführer haftet gegenüber dem Versender für jeden Verlust oder jede Beschädigung des Frachtguts während der Beförderung des Frachtguts von der Beladestelle bis zur Entladestelle am Bestimmungsort.

              4.3.        Der Versender kann anstelle des vereinbarten Frachtguts ein anderes Frachtgut (in Art und/oder Menge) zur Beförderung übergeben, und zwar,

-      wenn sich die Transportbedingungen nicht zum Nachteil des Frachtführers ändern;

-      wenn dies nicht zur erheblichen Verzögerung durch langes Verweilen des Lieferwagens des Frachtführers an der Be- oder Entladestelle führt;

-      wenn der Lieferwagen des Frachtführers oder der Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet sind.

              4.4.         Der Versender muss dem Frachtführer Anweisungen für die Lagerung und Handhabung des Frachtguts geben, wenn es sich um Güter handelt, deren Beförderung nicht üblich ist, oder wenn der Frachtführer dies verlangt.

              4.5.        Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut an dem Ort und zu dem Zeitpunkt abzunehmen, wie es vom Versender in seinem Auftrag oder im Frachtvertrag festgelegt wurde. Sollte der Frachtführer das Frachtgut nicht an dem Ort und zu dem Zeitpunkt übernehmen, wie es Auftrag oder im Frachtvertrag festgelegt wurde, haftet der Frachtführer gegenüber dem Versender für den dadurch entstandenen Schaden, und zwar insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, für die Kosten für die Organisation eines anderen Gütertransports, für eventuelle Schäden, die der Versender dem Empfänger aufgrund der entstandenen Lieferverzögerung erstatten muss u. a.

 

5.         Frachtbrief und Transportschein/Lieferschein

              5.1.        Frachtbrief und Transportschein/Lieferschein

Im internationalen Güterverkehr wird ein Frachtbrief bzw. bei Transporten innerhalb der Republik Slowenien ein Frachtbrief/Lieferschein ausgestellt, mit dem der Frachtführer bestätigt, dass ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde und er das Frachtgut für den Transport übernommen hat.

               5.2.        Der Frachtbrief bzw. Transportschein/Lieferschein wird bei der Übernahme des Frachtguts für den Transport ausgestellt.

 

               5.3.        Des Weiteren gelten für die Ausstellung und den Inhalt des Frachtbriefs bzw. Transportscheins/Lieferscheins die Bestimmungen des ZPPCP-1 und des CMR-Übereinkommens.

 

6.         Beladestelle und Bestimmungsort

               6.1.         Der Frachtführer ist verpflichtet, den mit Frachtgut beladenen Lieferwagen auf dem vereinbarten Weg zur vereinbarten Entladestelle am Bestimmungsort zu fahren, wenn dies ohne Gefahr für den Lieferwagen möglich ist und wenn das Frachtgut dort ohne Beschädigung des Lieferwagens entladen werden kann.

              6.2.         Der Versender muss dem Frachtführer im Auftrag oder im Frachtvertrag genaue Angaben über die Entladestelle und den Bestimmungsort angeben.

              6.3.        Ist im Frachtvertrag kein Transportweg vereinbart, dann muss der Frachtführer die Beförderung des Frachtguts auf dem Weg durchführen, der den Interessen des Versenders am besten entspricht.

 

7.         Be- und Entladen des Frachtguts

              7.1.         Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut auf den Lieferwagen zu laden oder vom Lieferwagen zu entladen. Der Frachtführer übernimmt die vollständige Haftung im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung des Frachtguts beim Verladen oder Entladen des Lieferwagens.

              7.2.         Wenn der Frachtführer möchte, kann er zum Beladen des Frachtguts die Hilfe des Versenders (Nutzung des Gabelstaplers) in Anspruch nehmen.

              7.3.         Beim Beladen des Frachtguts auf den Lieferwagen hat der Frachtführer die Anweisungen des Versenders hinsichtlich der Verteilung und Befestigung des Frachtguts sowie in Bezug auf andere Umstände zu beachten, die die Sicherheit der Personen, des Lieferwagens sowie des anderen auf dem Lieferwagen befindlichen Frachtguts beeinflussen könnten. Der Frachtführer haftet in vollem Umfang für eventuelle Schäden am Lieferwagen, die beim Be- oder Entladen des Lieferwagens verursacht werden.

              7.4.         Das Beladen des Frachtguts muss, sofern im Frachtvertrag nichts anderes festgelegt ist, innerhalb einer angemessenen Zeit beginnen und abgeschlossen sein (nachfolgend „Ladezeit“ genannt).

              7.5.         Die Frist für das Beladen des Frachtguts verlängert sich um die Zeit, in der die Verladung aus Gründen, für die der Versender oder der Frachtführer keine Haftung übernehmen, nicht möglich war.

              7.6.        In der Ladezeit wird auch die Zeit berücksichtigt, die benötigt wird:

-      zum Ausfüllen des Frachtbriefs oder Transportscheins/Lieferscheins sowie für die Übergabe der Transportdokumente an den Frachtführer;

-      zum Abdecken, Festbinden und für jede andere Art der Sicherung des Frachtguts am Lieferwagen, wozu der Frachtführer verpflichtet ist;

-      für Handlungen, ohne die mit der Beförderung des Frachtguts nicht begonnen werden kann.

 

8.         Übergabe des Frachtguts

Bei der Zustellung des Frachtguts an den Empfänger kontrollieren beide zusammen die Lieferung und prüfen sie auf eventuelle Schäden. Der Zustand der Lieferung sowie eventuelle Schäden am Frachtgut notieren der Frachtführer und der Empfänger auf dem Frachtbrief bzw. Transportschein/Lieferschein.

 

9.         Transportzeit

              9.1.         Der Versender und der Frachtführer vereinbaren im Frachtvertrag das Datum und die Uhrzeit der Zustellung des Frachtguts beim Empfänger.

              9.2.         Die im Frachtvertrag festgelegte Transportzeit stellt eine feste Frist für die Zustellung des Frachtguts dar, die nur in Fällen höherer Gewalt gemäß Punkt 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängert werden kann.

              9.3.        Im Falle einer Verzögerung bei der Zustellung des Frachtguts gemäß Frachtvertrag ist der Frachtführer dazu verpflichtet, dem Versender für alle 12 Stunden der Verspätung bei der Zustellung der Ladung eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 Euro pro Lastwagen zu zahlen.

 

10.     Preis für den Gütertransport

              10.1.     Der Frachtführer und der Versender legen im Frachtvertrag einen festen Nettopreis für die Beförderung des Frachtguts zuzüglich (falls gesetzlich vorgeschrieben) der anfallenden Mehrwertsteuer (nachfolgend „fester Transportpreis“ genannt) fest.

              10.2.     Der feste Transportpreis umfasst sämtliche Kosten für die Beförderung, die Versicherungen, das Be- und Entladen des Frachtguts sowie alle sonstigen Kosten, die mit der Durchführung der Güterbeförderung verbunden sind.

 

11.     Rechnung und Zahlungsbedingungen

              11.1.     Nach erfolgter Beförderung des Frachtguts muss der Frachtführer dem Versender eine Rechnung für die erbrachten Transportleistungen zusammen mit dem als Anlage beigelegten Original des Frachtbriefs bzw. Transportscheins/Lieferscheins und den zugehörigen Unterlagen ausstellen.

              11.2.     Im Falle, dass der Frachtführer dem Versender keine Rechnung gemäß Punkt 11.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausstellt, wird davon ausgegangen, dass für die Beförderungsleistung keine Rechnung ausgestellt wurde bzw. dass dem Versender keine Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung des Versenders entstanden ist.

              11.3.     Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist für Rechnungen 30 Tage ab dem Datum des Eingangs der Rechnung und des Originals des Frachtbriefs bzw. Transportscheins/Lieferscheins mit den dazugehörigen Unterlagen.

 

12.     Haftung des Frachtführers

               12.1.     Der Frachtführer haftet bzw. ist verpflichtet, dem Versender die Schäden, die dem Versender wegen

-      Verlust oder Beschädigung des Frachtguts während der Beförderung der Güter vom Verladeort bis zur Entladestelle am Bestimmungsort,

-      Verstoß gegen den Beförderungsvertrag oder

-      Verletzung der Bestimmungen aus ZPPCP-1 oder des CMR-Übereinkommens entstehen,

in vollen Umfang zu erstatten.

Um Zweifel auszuschließen, vereinbaren Versender und Frachtführer, dass für den Frachtführer die Beschränkungen der Schadenshaftung sowie die Höhe des Schadensersatzes gemäß CMR-Übereinkommen und ZPPCP-1 keine Anwendung finden und der Frachtführer gegenüber dem Versender für den gesamten Verlust oder Schaden haftet, die dem Versender durch das im ersten Absatz von Punkt 12.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Verhalten des Frachtführers entstehen.

 

13.     Frachtversicherung

Wenn der Absender für das Frachtgut eine besondere Transportversicherung wünscht (Zusatzversicherung, die über die im CMR-Übereinkommen festgelegte Versicherung hinausgeht), so muss er dies in seinem Auftrag ausdrücklich angeben und sämtliche Kosten für eine solche Versicherung zahlen, andernfalls ist der Frachtführer nicht zum Abschluss einer solchen Zusatzversicherung verpflichtet.

 

14.     Höhere Gewalt

              14.1.     Keine der Vertragsparteien haftet für eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle höherer Gewalt.

              14.2.     Höhere Gewalt bedeutet eine äußere Ursache (d.h. eine Ursache außerhalb der zumutbaren Kontrolle), die sich dem Willen und dem Einfluss der Vertragspartei entzieht und deren Auswirkungen nicht zu erwarten waren bzw. nicht hätten vermieden oder abgewendet werden können (z. B., aber nicht beschränkt auf Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen).

               14.3.     Die Vertragspartei, auf deren Seite das Ereignis höherer Gewalt eintritt, ist dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Sollte die höhere Gewalt nicht innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eintritts der höheren Gewalt behoben werden, kann jede Vertragspartei unverzüglich vom Beförderungsvertrag zurücktreten.

 

15.     Schutz personenbezogener Daten

Der Versender schützt und verarbeitet sämtliche personenbezogenen Daten des Frachtführers gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), des nationalen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten in der Republik Slowenien in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß den anderen geltenden Datenschutzvorschriften der Republik Slowenien.

 

16.     Pflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

              16.1.     Keine Vertragspartei darf die Geschäftsgeheimnisse, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat und die von dieser als solche festgelegt und ihr anvertraut wurden oder auf andere Weise bekannt geworden sind, für eigene Zwecke nutzen oder an Dritte weitergeben.

              16.2.     Als Geschäftsgeheimnis gelten auch Daten, bei denen es offensichtlich ist, dass ein erheblicher Schaden entstehen würde, wenn eine unbefugte Person davon Kenntnis erlangen würde. Die Vertragspartei haftet für die Verletzung, wenn sie die Art der Daten kannte oder hätte kennen müssen.

              16.3.     Alle einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen, die ein Geschäftsgeheimnis der anderen Vertragspartei enthalten, gelten als vertraulich und sind auf Verlangen der anderen Vertragspartei zurückzugeben. Die Vervielfältigung oder Weitergabe solcher Unterlagen und Aufzeichnungen an unbefugte Dritte ist verboten.

              16.4.     Zur Vermeidung von Zweifeln stellen die Parteien ausdrücklich fest, dass der Inhalt des Frachtvertrags (mit Ausnahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

 

17.     Verbot schädlichen Verhaltens

Jede Vertragspartei ist dazu verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die in Hinblick auf die Art des Frachtvertrags die geschäftlichen Interessen der anderen Vertragspartei materiell oder moralisch schädigen oder schädigen könnten.

 

18.     Informationspflicht

              18.1.     Jede Vertragspartei muss die andere Partei über wesentliche Umstände, die sich auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auswirken bzw. auswirken könnten, über alle Änderungen der Daten, die auf die Ausübung ihrer Rechte aus dem Vertrag Einfluss nehmen, sowie über die Umstände, von denen eine Partei im Rahmen ihrer Arbeit Kenntnis erlangt und die für die andere Partei von wesentlicher Bedeutung sein könnten, informieren.

              18.2.     Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei über jede unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Entstehung von Sachschäden informieren, die sie bei der Erfüllung ihrer aus diesem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen wahrnimmt.

 

19.     Streitigkeiten, Gerichtsstand und anwendbares Recht

              19.1.     Eventuelle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden die Vertragsparteien gütlich regeln. Sollte dies nicht möglich sein, so ist das Gericht in Slovenj Gradec für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig.

              19.2.     Im Falle von Streitigkeiten gilt das Recht der Republik Slowenien.

 

20.     Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Versender hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und zu ergänzen. Alle Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Reinschrift der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Webseite des Versenders veröffentlicht.

 

21.     Salvatorische Klausel

Eine ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung sowie Unklarheiten bei einzelnen Punkten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes. Im Falle der Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung oder Unklarheit eines bestimmten Punktes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird diese Bestimmung oder Rechtslücke durch die Auslegung ersetzt, die der Absicht der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes und die Absicht ist im Einklang mit dem geltenden Recht.

 

22.     Abschlussbestimmungen

              22.1.     Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen

                                                                                           Der Frachtführer bestätigt:

-      durch die Annahme des Auftrags, (i) dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt sind oder (ii) in dem die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Webseite, auf der sie zu finden sind, angegeben sind, oder

-      durch den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Versender über die Beförderung der Güter, der (i) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt sind oder (ii) in der auf die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Webseite, auf der sie zu finden sind, verwiesen wird, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig kennt und ihnen vollumfänglich zustimmt.

 

               22.2.     Zustellung und Änderung der Daten

                  Jede Erklärung des Versenders gilt als zugestellt, wenn sie an die vom Frachtführer in seinem Angebot bzw. Frachtvertrag angegebene Adresse zugestellt wird. Der Frachtführer muss dem Versender jede Änderung der Anschrift oder alle anderen für den abgeschlossenen Frachtvertrag relevanten Informationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Änderung schriftlich mitteilen.